Häufig bekommen die Fitness-Studios ohne Umwege mit, wenn es ihren Mitgliedern nicht gut geht bzw. wenn diese besondere Beschwerden haben. Noch häufiger sind gerade in gesundheitsorientierten Studios Fachleute beschäftigt: die Angestellten oder auf Honorarbasis beschäftigten Physiotherapeuten.
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Gesundheitliches Fachpersonal
Von Berufs wegen ist es deren Aufgabe, dem Studiomitglied nach einer Krankheit, einem Unfall oder einfach im Alter dabei zu helfen, sich wieder schmerzfrei bewegen zu können. Natürlich gehören auch Präventivmaßnahmen zum Erhalt der Beweglichkeit zum Repertoire der Physiotherapeuten. Dies gilt auch in dem Bereich außerhalb der Leistungen, die durch den Leitfaden Prävention in § 20 Abs. 4 SGB V definiert und von Krankenkassen gefördert werden.

Physiotherapeutische Leistungen werden zwar überwiegend in freien Praxen angeboten und erbracht. Allerdings besteht für den zugelassenen Physiotherapeuten auch die Möglichkeit, seine Dienste im sogenannten zweiten Gesundheitsmarkt, nämlich in Fitness- oder Wellnesscentern, zu erbringen.

Diese Fachleute werden vorwiegend im Kursbereich eingesetzt, wo sich die Teilnehmer von der Qualifikation überzeugen können. Oft erwächst hier der Wunsch der Mitglieder auf ihr spezielles Leiden zugeschnittene Einzelstunden zu vereinbaren.

Wenn dies – in einem gesundheitsorientierten Studio – nicht ohnehin zum festen Angebotsbestandteil gehört, sollte sich der Inhaber jetzt spätestens Gedanken um seine Ausrichtung machen.

Angebote des Fitness-Studios
Bereits bei der Einstellung oder der Honorarvereinbarung mit Physiotherapeuten muss die erste Überlegung stattfinden. Bietet das Studio bisher keine Einzelstunden an und ist vertraglich nichts vereinbart, könnte der Physiotherapeut selbstständig Vereinbarungen mit seinen zukünftigen Patienten schließen und eine Behandlung außerhalb des Studios anbieten. Dies wäre ggf. nicht einmal wettbewerbswidrig, weil ja Leistungen angeboten werden, die nicht in dem Portfolio des Studios vorhanden sind.

Möchte der Inhaber, der auch Physiotherapeuten einstellt, selbst sein Angebot erweitern, ist dies – nach einer ausdrücklichen arbeitsrechtlichen Vereinbarung – auch in der Logistik des Studios zu verankern. Neben dem entsprechenden Marketing muss sich der Inhaber auch schon im Vorwege Gedanken über eine entsprechende Vertragsgestaltung machen.

Da meistens bereits ein Fitness-Studiovertrag besteht, der nach Laufzeiten bemessen ist und sich jeweils verlängert, ist sowohl die eigene wie auch die Bereitschaft des Mitgliedes, diesen Vertrag „noch einmal anzufassen“, gering.

Die Konsequenz hieraus darf jedoch auf keinen Fall sein, dass man dann halt nichts Schriftliches vereinbart und spezielles Individualtraining nur per Zuruf gestaltet.

Zusatzvereinbarungen
Da allerdings auch der anwesende Mitarbeiter mit einer Vertragsausarbeitung zum Personal Training überfordert sein könnte, empfiehlt es sich hier entsprechende Formulare/Zehnerkarten oder Anderes vorzubereiten, damit der leidende Patient nicht unnötig warten muss.

1. Vertragszusatz
Möchte man mit dem Mitglied eine entsprechende Zusatzvereinbarung abschließen, sollte man auf folgende Inhalte nicht verzichten:

  • deutlicher Hinweis auf den zugrundeliegenden Vertrag und die Mitgliedsnummer,
  • klare Definition, wie die Zusatzleistung aussehen soll (Abgrenzung vom Grundvertrag)
  • klare, transparente Laufzeitvereinbarung
  • Ausweisen der genauen Zusatzkosten (MwSt.), möglichst im gleichen Turnus der Grundbeitragserhebung (z. B. monatlich)
  • deutliche Formulierung, dass es sich um einen zusätzlichen (Monat)-Beitrag handelt
  • Hinweis auf Erhöhung des SEPA-Einzugs
  • bei vereinbarten Einzelstunden der Vereinbarungs- und Absage-Modus

Auch auf die allgemeinen Vertragsanforderungen (wie z. B. Datenschutz) sollte kurz Bezug genommen werden. Wenn ansonsten der zugrundeliegende Vertrag gelten soll, muss auch das erwähnt werden. Dabei ist zu überprüfen, ob es keine Widersprüche gibt.

Der Vorteil an solchen Vereinbarungen ist, dass man diese – genau wie den Fitness-Studiovertrag in einem Abonnementsturnus abschließen kann. Wenn die Zusatzleistung einen Nutzen für das Mitglied bringt, kann der Inhaber für alle Parteien durch eine win-win-Situation sowohl einen guten Leumund als auch ein weiteres Geschäftsfeld generieren.

2. Zehnerkarte
Bei Verkauf einer Zehnerkarte muss das Studio auch äußerste Genauigkeit walten lassen. Zum einen ist es sinnvoll eine Gültigkeitsdauer auf der Karte zu vermerken – am besten handschriftlich im Beisein des Mitgliedes, so dass eine Individualvereinbarung angenommen werden kann. Aber auch auf der Zehnerkarte muss die Leistung und das Prozedere des Abrufs genau beschrieben werden. Will man – was möglich ist – den Gutschein für ein Jahr befristen, läuft das Studio Gefahr, die nach Ablauf noch nicht verbrauchten Leistungen wieder auszahlen zu müssen. Erst eine Befristung für die Dauer von drei Jahren (beginnend mit dem 31.12. des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde) kann eine Auszahlung verhindern. Bei der Auszahlung kann allerdings der „entgangene Gewinn“ des Studioinhabers mit 10 bis 20 Prozent in Ansatz gebracht werden.

Unabhängig davon, dass der Zeitraum für das Studio sehr lang sein kann, mag das ein oder andere Mitglied, welches vor einer weiteren Vertragsbindung zurückschreckt, sich für eine Zehnerkarte schneller erwärmen können.

3. Personal Training, Einzelvereinbarung
Auch wenn eines der Mitglieder spontan ein individuelles Einzeltraining vereinbaren will, sollte das Studio darauf vorbereitet sein. Wenn es sich um ein Mitglied des Studios handelt, sollte der Vertrag, der dem Mitglied vor Beginn des Trainings zur Unterschrift vorgelegt wird, auf jeden Fall die Mitgliedsnummer enthalten. Der Preis für das Einzeltraining und die Information, dass die Summe mit der nächsten Sepa-Lastschrift eingezogen wird, ist ebenfalls zwingend. Es lohnt sich ein solches Formular zu entwickeln, es hinter dem Tresen vorrätig zu halten und den Mitarbeitern zu vermitteln, wann welche Vereinbarung abgeschlossen werden soll.

Etwas anders liegen die Dinge, wenn das Einzeltraining auch für Nicht-Mitglieder (etwa Gäste aus dem benachbarten Hotel) angeboten wird. Da hier nur die Vergütung in bar oder per Kartenzahlung in Betracht kommt, muss der Inhaber keinen Wert auf die Beweisbarkeit legen, so dass das Studio ggf. nur die Zahlung quittieren muss.

Einerlei für welche Art der Vereinbarung sich das Studio entscheidet, wichtig ist es die Konditionen nachweisbar festzuhalten. DSSV-Mitglieder können darüber hinaus noch ihre konkreten Verträge zusammen mit den Zusatzvereinbarungen überprüfen lassen.    

Fragen?
Nicht nur zur Beschäftigung von qualifiziertem Fachpersonal, sondern auch in allen anderen rechtlichen Fragen rund um den Studioalltag bietet die Rechtsabteilung des DSSV im Rahmen einer bestehenden Mitgliedschaft die Möglichkeit, eine kostenlose rechtliche Erstberatung mit Einschätzung der Rechtslage zu erhalten, so beispielsweise nach Erhalt einer Attestkündigung oder der Überprüfung von Vertragsklauseln.

Tel.: 040 - 766 24 00, E-Mail: dssv@dssv.de

Iris Borrmann - Rechtsabteilung des DSSV
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