Corona-Lockdown & Beitragsrückzahlung: Was Sie jetzt tun können und welche Ausnahmen gelten?

Der BGH hat entschieden, dass Studios für die coronabedingten Schließungszeiten sowohl keinen Anspruch auf Beiträge als auch keinen Anspruch auf Vertragsanpassung haben.
Lesezeit: 2 Minuten
Corona-Lockdown, Mitgliedsbeiträge und Co. – BGH entscheidet gegen Fitnessstudios
Corona-Lockdown, Mitgliedsbeiträge und Co. – BGH entscheidet gegen Fitnessstudios
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Fitnessstudios steht für die coronabedingten Schließungszeiten weder ein Anspruch auf Beiträge noch ein Anspruch auf eine Vertragsanpassung zu. Doch was gilt für entsprechende Kompromissvereinbarungen zwischen Studios und Mitgliedern? Der DSSV e.V. beantwortet FAQs aus seinem Online-Seminar zum BGH-Urteil.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Fall (Urteil vom 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21), in dem ein Mitglied seine während der Corona-Lockdowns bezahlten Beiträge vom Fitnessstudio zurückverlangt hat, sein Urteil gefällt.


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Der BGH stellte fest, dass das Studio dem Mitglied die Beiträge zurückzahlen muss und außerdem auch keinen Anspruch darauf hat, die verlorene Zeit des Laufzeitvertrages zu einem späteren Zeitpunkt nachholen zu lassen.

Ausnahmen bei getroffenen Individualvereinbarungen

Die gute Nachricht: Studios, die mit ihren Mitgliedern eine vom DSSV empfohlene Kompromissvereinbarung geschlossen haben, sind von dieser Entscheidung nicht betroffen.

Eine solche Vereinbarung stellt eine Individualvereinbarung dar; diese geht der rechtlichen Bewertung durch den BGH vor.

DSSV Online-Seminar klärt auf

In einer offenen Fragerunde beantworteten die DSSV-Juristinnen in einem Online-Seminar relevante Fragen zu möglichen Rückzahlungsforderungen und gaben praktische Tipps zum Umgang Mitgliedern.

Eine Aufzeichnung des Online-Seminars finden DSSV-Mitglieder hier.

FAQ aus dem Online-Seminar

Was ist eine Individualvereinbarung? Welche Konsequenzen hat das Urteil des BGH für künftige ordentliche Kündigungen? Was passiert, wenn während des Lockdowns eine Ruhezeit vereinbart wurde? Oder: Wie lange dürfen die Mitglieder ihre Beiträge noch zurückfordern?

Antworten im Mitgliederbereich

Einige der häufigsten Fragen, die im Online-Seminar gestellt wurden, haben die DSSV-Juristinnen nun beantwortet. Drei ausgewählte Antworten können Sie in nachfolgenden FAQs direkt nachlesen; viele weitere finden DSSV-Mitglieder direkt hier im internen Bereich der DSSV-Website.

  • Frage: Was ist zu beachten, wenn ich während des Lockdowns nicht abgebucht habe?
    Antwort: Nach dem BGH-Urteil ruhten die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, so dass keine der Parteien einen Anspruch geltend machen kann. Sie als Studio haben weder Anspruch auf die Beiträge noch auf eine Verlängerung des Vertrages. Aber auch das Mitglied kann keine Weiterführung des Laufzeitvertrages nach der kalendarisch abgelaufenen Zeit verlangen.
  • Frage: Was ist eine Individualvereinbarung?
    Antwort: Individual bedeutet, dass kein vorgedrucktes Muster verwendet werden darf. Bereits nach mehrfacher Verwendung der identischen Vereinbarung besteht schon die Gefahr, dass es an der Individualität und damit an der Wirksamkeit mangelt.
  • Frage: Was passiert, wenn während des Lockdowns eine Ruhezeit vereinbart wurde?
    Antwort: Ist die Ruhezeitvereinbarung wirksam, das heißt unter Angabe der konkreten Dauer, des neuen Vertragsendes und der entsprechenden Kündigungsmöglichkeit, bleibt das BGH-Urteil unberücksichtigt.
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