Fitness, DSSV | Autor/in: Andrea Elbl |

Minderjährige und Fitnessverträge: U-18 im Fitnessstudio

Das Training im Fitnessstudio wird für Jugendliche immer attraktiver. Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten, wenn ein Minderjähriger trainieren möchte? Wie können sich Studiobetreiber absichern? Wer muss alles unterschreiben? Und was ist, wenn eine Unterschrift fehlt? Diese und weitere Fragen klärt DSSV-Juristin Andrea Elbl.

Fitnesstraining für Minderjährige und der rechtliche Rahmen von DSSV-Juristin Andrea Elbl

Regelmäßig stellen sich Studioinhaber die Frage, wie sie sicherstellen können, dass auch bei Jugendlichen, die für viele Studios eine wichtige Zielgruppe sind, ein rechtssicherer Vertrag vorliegt – spätestens dann, wenn auf einmal ein Elternteil im Studio erscheint und mitteilt, dass es mit dem Training des Jugendlichen nicht einverstanden ist und entsprechend Beiträge zurückgefordert werden.

Was dürfen Minderjährige?

Alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten als Minderjährige. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sind geschäftsunfähig und können daher selbstständig wirksam keinerlei Verpflichtungen eingehen.


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Anders sieht es aus bei Minderjährigen zwischen dem vollendeten siebten und dem vollendeten 18. Lebensjahr: Sie sind beschränkt geschäftsfähig und können eigenständig nur Rechtsgeschäfte tätigen, solange ihnen dadurch keinerlei rechtliche Nachteile entstehen.

Der Abschluss einer Mitgliedschaft in einem Studio fällt in der Regel aber nicht darunter, da sie mit einer regelmäßigen Zahlungsverpflichtung verbunden ist.

Beide Erziehungsberechtigte sind wichtig!

Ein Interessent, beispielsweise 16 Jahre alt, möchte Mitglied werden. Das kann er grundsätzlich auch, seine Mitgliedschaft ist aber nur wirksam, wenn sie mit Einwilligung aller gesetzlichen Vertreter geschlossen wurde.

Und hier passiert schon häufig der erste Fehler: Vielen Studios reicht es aus, wenn nur das Elternteil mit unterschreibt, das mit im Studio erscheint. Es verlangt also nur die Unterschrift des 16-Jährigen und beispielsweise des anwesenden Vaters.

Wenn nun aber die Mutter zusammen mit dem – möglicherweise bereits von ihr geschiedenen – Vater die gemeinsame elterliche Sorge innehat (was heutzutage der Regelfall auch nach einer Scheidung ist), dann ist der Vertrag schwebend unwirksam.

Wird er nicht noch nachträglich durch die Mutter genehmigt, gilt er als endgültig unwirksam mit der insbesondere für das Studio unangenehmen Folge der Rückzahlung aller Beiträge.

Wie kann das Studio dies vermeiden?

Um sicherzugehen, müsste der Mitarbeiter des Studios vor Abschluss klären, ob und wer genau die elterliche Sorge innehat, damit auch wirklich von allen Beteiligten die erforderlichen Unterschriften eingeholt werden. In der Praxis ist dies aber eher umständlich.

Dabei gibt es eine einfache und dennoch wirksame Lösung: Der anwesende Elternteil schließt mit dem Studio den Vertrag als Mitglied, der minderjährige Sohn wird als Nutzer eingetragen.


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Das hat den Vorteil, dass für den Vertragsschluss nur die Unterschrift des anwesenden Vaters benötigt wird und durch die Mitarbeiter keinerlei Nachfragen zu den Familienverhältnissen gestellt werden müssen.

Der größte Pluspunkt bei diesem Vorgehen ist, dass nicht ein Minderjähriger mit seinem (üblicherweise unpfändbaren) Taschengeld haftet, sondern Schuldner für alle Zahlungsverpflichtungen der volljährige Vater ist, dessen Gehalt bzw. Konto im Zweifelsfall gepfändet werden kann, sofern gerichtlich festgestellte Rückstände auflaufen.


Über die Autorin

Andrea Elbl, DSSV-Juristin, war 20 Jahre lang als Rechtsanwältin in unterschiedlich ausgerichteten Kanzleien tätig; davon war sie 13 Jahre selbstständig. Seit März 2015 berät sie als Teil der Rechtsabteilung des DSSV in Hamburg die Mitglieder in Rechtsfragen, wobei ihr Schwerpunkt auf dem Fitnessstudiovertragsrecht liegt. Tel.: 040 - 766 24 00, E-Mail: jurist@dssv.de


Juristisch gesehen handelt es sich um einen 'Vertrag zugunsten Dritter'; der Minderjährige ist ausschließlich begünstigt. Wird er volljährig, geht die Mitgliedschaft jedoch nicht automatisch auf ihn über, sondern der Vater bleibt weiterhin Mitglied. Es ist aber ein Leichtes, den Vertrag dann umzuschreiben.

U-18 und unbetreutes Training

Vermehrt bieten Studios Öffnungszeiten an, in denen kein Mitarbeiter vor Ort ist. Dieses unbetreute Training birgt gewisse spezifische Risiken, sowohl im Hinblick auf die Gesundheit der Trainierenden als auch auf das Eigentum des Studios.

Daher sollte Minderjährigen der Zutritt außerhalb der personalbetreuten Zeiten entweder vollständig verwehrt werden oder aber nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten möglich sein. Dabei ist wie bei allen anderen Mitgliedern, die zu personallosen Zeiten trainieren wollen, eine vorherige Einweisung obligatorisch.

Ab wann sollte wer wie trainieren dürfen?

Da Minderjährige sich noch im Wachstum befinden, ist vor Abschluss des Vertrages zu klären, welche Trainingsformen dem Alter entsprechend infrage kommen.

Wenn Zweifel seitens des Studios bestehen, ob das konkrete Training geeignet ist, kann der interessierte Jugendliche im Einzelfall durchaus aufgefordert werden, die Einschätzung des Hausarztes oder Sportarztes vorzulegen; dies insbesondere bei gerätegestütztem Krafttraining.


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Der DSSV e. V. empfiehlt, mit dem Krafttraining üblicherweise frühestens mit 14 Jahren zu beginnen. Auch bei vermehrt im Jugendalter auftretenden speziellen Erkrankungen wie beispielsweise Magersucht sollte im Zweifel eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt werden, da in der Regel nur der behandelnde Arzt einschätzen kann, ob das Training förderlich ist.

… und wenn etwas passiert?

Sollte sich der Minderjährige verletzen und möglicherweise gar Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen, so ist es wichtig, dass das Studio u. a. nachweisen kann, dass eine ausführliche Einweisung in die Geräte erfolgt ist.

Bei Verletzungen kommt eine Haftung grundsätzlich immer dann in Betracht, wenn das Studio ein Verschulden trifft, beispielsweise durch Verletzung gewisser Sorgfaltspflichten – und eine der Sorgfaltspflichten betrifft eben die Einweisung.

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kommt eher selten in Betracht, denn sie setzt voraus, dass die Aufsichtspflicht überhaupt auf das Studio übergegangen ist. Und dies ist nicht immer automatisch der Fall, sondern beispielsweise nur dann, wenn die Anwesenheit von Trainern vertraglich vereinbart ist ('Trainerpauschale'), oder auch bei Teilnahme an einem Kurs, der von einem Trainer angeleitet wird.

Rechtsberatung für DSSV-Mitglieder

Im Rahmen einer DSSV-Mitgliedschaft berät der Verband zu allen rechtlichen Fragen rund um den Studioalltag. Mitglieder erreichen das Juristinnen-Team per E-Mail oder telefonisch unter 040-766 240 0.

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