DSSV | Autor/in: Andrea Elbl |

Wenn Minderjährige Verträge schließen

Fitness-Studios liegen auch bei Jugendlichen voll im Trend. Aber wie ist die Rechtslage? Wann kommt überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande? Und was sind die Folgen eines unwirksamen Vertrages? Diese und weitere Fragen sollen im Folgenden beantwortet werden.

Recht

Wenn Minderjährige Verträge schließen

Fitness-Studios liegen auch bei Jugendlichen voll im Trend. Aber wie ist die Rechtslage? Wann kommt überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande? Und was sind die Folgen eines unwirksamen Vertrages? Diese und weitere Fragen sollen im Folgenden beantwortet werden.

Die Rechtsstellung Minderjähriger
Minderjährig ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dabei ist bei Minderjährigen noch zu unterscheiden: Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind geschäftsunfähig und können daher selbständig wirksam keinerlei Verpflichtungen eingehen. Im Alltag wird ein Fitness-Studio auch eher mit beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen, d.h. Minderjährigen vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, zu tun haben. Bei der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist das Geschäft des Minderjährigen aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen wirksam.

Vertragsschluss unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten
Im Regelfall erfolgt der Abschluss einer Mitgliedschaft eines Minderjährigen unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten. Denn Mitgliedschaften sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Einwilligung wird meist vor oder bei Vertragsschluss erteilt. Die Sorgeberechtigten können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d. h. es genehmigen. Schwebend unwirksam bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft zwar geschlossen wurde, aber noch nicht belastbar ist. Erst mit der Genehmigung durch die Sorgeberechtigten wird der Vertrag wirksam und für die Parteien bindend.

Und wer genau muss zustimmen bzw. genehmigen?
Es bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen. Üblicherweise handelt es sich dabei um Vater und Mutter. Nach ständiger Rechtsprechung müssen der Minderjährige und beide Elternteile, denen im Regelfall die gemeinsame elterliche Sorge zusteht, den Vertrag unterschreiben. Nur eine der beiden Unterschriften ist dann ausreichend, wenn einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zusteht. Dies ist z. B. bei geschiedenen Eheleuten möglich, wenn nach der Scheidung nur einem Elternteil das Sorgerecht übertragen wurde. Sind Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht kraft Gesetzes. Sind sich die Eltern aber einig, können sie z. B. beim Jugendamt übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben. Wie ersichtlich wird, ist es für den Studioinhaber im Falle eines Vertragsschlusses mit einem Minderjährigen unerlässlich, zu klären, wem die elterliche Sorge im konkreten Fall zusteht.

Die Zustimmung liegt nicht vor: Was nun?
Sofern die gesetzlichen Vertreter weder in den Vertragsabschluss eingewilligt haben noch ihn nachträglich genehmigen, ist der Vertrag von Anfang an nichtig, d.h. er ist endgültig unwirksam. Wenn noch keine Zahlungen geflossen sind und auch kein Training erfolgte, gibt es keine tatsächlichen Probleme – der Vertrag wird einfach vernichtet, ein Anspruch auf Training besteht nicht. Problematischer für das Studio ist es, wenn die Unwirksamkeit erst viele Monate später auffällt und bereits Beiträge gezahlt und trainiert wurde. Dann hat eine Rückabwicklung der beiderseitigen Leistungen nach § 812 BGB zu erfolgen. Das Studio hat daher auf jeden Fall die erhaltenen Zahlungen zu erstatten, da die Zahlungen ohne Rechtsgrund (ohne gültigen Vertrag) erfolgten. Es stellt sich die Frage, ob dem Studio ein Anspruch auf Ersatz der erhaltenen Gebrauchsvorteile und empfangenen Dienste zusteht: Überwiegend wird ein Bereicherungsanspruch mit der Begründung abgelehnt, eine Ersatzpflicht widerspreche dem Minderjährigenschutz. Eine andere Meinung bejaht einen möglichen Anspruch auf Wertersatz, aber nur dann, wenn die Eltern positive Kenntnis von dem Abschluss des Vertrages und dessen Unwirksamkeit gehabt hätten, d.h. wenn sog. Bösgläubigkeit vorliegt. Dies müsste dann aber von dem Studio bewiesen werden, was kaum möglich ist. Zu ersetzen wäre dann die übliche Vergütung. Wieder anders ist die Rechtslage beispielsweise, wenn ein Minderjähriger Unterschriften der Eltern fälscht oder durch die Angabe eines falschen Geburtsdatums die Volljährigkeit vortäuscht.

Was lehrt uns das?
Vor Abschluss einer Mitgliedschaft muss zwingend das Alter des Mitglieds geklärt werden. Sofern der Minderjährige selbst Mitglied werden soll, muss geklärt werden, wem die elterliche Sorge zusteht, so dass alle erforderlichen Unterschriften eingeholt werden können.

Mein Tipp: Wenn ein Minderjähriger trainieren will, ist die für das Studio sicherste Variante, einen der Elternteile als Mitglied in den Vertrag zu nehmen und den Minderjährigen als Nutzer. Der Minderjährige ist in diesem Falle als berechtigter Dritter in Form eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) anzusehen, d.h. der Elternteil ist aufgrund der Mitgliedschaft Zahlungsschuldner, der Jugendliche darf aber trainieren.

Fragen?
Nicht nur zum Minderjährigenrecht, sondern auch in allen anderen rechtlichen Fragen rund um den Studioalltag bietet die Rechtsabteilung des DSSV im Rahmen einer bestehenden Mitgliedschaft die Möglichkeit, eine kostenlose rechtliche Erstberatung mit Einschätzung der Rechtslage zu erhalten, so beispielsweise nach Erhalt einer Attestkündigung oder der Überprüfung von Vertragsklauseln.

Tel.: 040-766 24 00, E-Mail: dssv@dssv.de

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