Rechtssicherheit für Studiobetreiber

Wie ist die Rechtslage, falls sich jemand beim Training verletzt und wie kann das Studio vorbeugen? Auf diese Sicherheitsaspekte müssen Studiobetreiber achten.
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So lassen sich Unfälle im Studio vermeiden
So lassen sich Unfälle im Studio vermeiden
Seit Jahresbeginn tummeln sich wieder viele neue Mitglieder mit guten Vorsätzen im Fitnessstudio. Aber wie ist die Rechtslage, falls sich ein Trainierender einmal verletzt und wie kann das Studio vorbeugen? DSSV-Juristin Andrea Elbl erläutert, auf welche Sicherheitsaspekte Studiobetreiber achten müssen und zeigt einzelne Fallbeispiele aus der Rechtsprechung auf.

Am besten für alle Beteiligten ist es, wenn die Mitglieder ohne Zwischenfälle trainieren und ihre sportlichen Ziele erreichen, aber ab und zu kommt es leider auch im Fitnessstudio zu Unfällen oder Verletzungen. Je besser Studiobetreiber sich mit der Rechtslage auskennen, desto eher können sie vorbeugen und einen Rechtsstreit vermeiden.

Vorbeugung von Unfällen durch Anamnese

Um einer Verletzung beim Training vorzubeugen, ist zunächst eine sorgfältige Anamnese im Studio anzuraten, bei der neben dem Gesundheitszustand auch Risikofaktoren oder Kontraindikationen abgefragt werden. Auf deren Basis sollte dann ein angepasster Trainingsplan erstellt werden.

Einweisung in die Geräte

Beim gerätegestützten Training ist zur Verhinderung jeglicher Verletzungsgefahr zunächst eine genaue Einweisung an den einzelnen Geräten vorzunehmen und dann darauf zu achten, dass die Geräte von den Trainierenden auch entsprechend benutzt werden. Auch bei Kursen und anderen Trainingsarten sind die Trainer angehalten, eine Einweisung und zielgruppengerechtes Training anzubieten.

Zustand der Geräte und des Studios

Sofern Gerätetraining angeboten wird, ist seitens des Betreibers darauf zu achten, dass sich die Geräte immer in beanstandungsfreiem Zustand befinden, dies gilt insbesondere für Seilzüge und Laufbänder. Sobald der Betreiber Kenntnis von einer Beschädigung erhält, muss er diese beseitigen. Darüber hinaus müssen die Geräte in regelmäßigen Intervallen gewartet werden.

Ebenfalls ist darauf zu achten, dass beispielsweise keine glatten Böden vorhanden sind und auch im Außenbereich die Räum- und Streupflicht beachtet wird.

Sicherheitsstandards im Saunabereich

Sofern eine Saunanutzung angeboten wird, sind die Sicherheitsstandards einzuhalten. Dazu gehören beispielsweise ein Notfallschalter und ein Brandschutzgitter. Es sind aber auch regelmäßige Kontrollgänge vorzunehmen, wobei der Deutsche Sauna-Bund e. V. aus medizinischen Gründen halbstündliche Intervalle des Rundgangs empfiehlt.

Ersthelfer im Fitnessstudio

Des Weiteren ist jeder Betrieb verpflichtet – abhängig von der Anzahl der Beschäftigten – mindestens einen Ersthelfer zu bestellen. Neben der Erstellung eines Notfallplans muss ein Verbandskasten vor Ort sein, Standard ist heutzutage auch die Anschaffung eines Defibrillators. Und schließlich sollten alle Mitarbeiter für den Notfall eine Unterweisung in Erster Hilfe erhalten haben.

Haftung im Studioalltag

Die Haftungsgrundlage des Betriebsinhabers ergibt sich in der Regel aus § 823 BGB. Dort heißt es: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit … eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet“. Eine Haftung setzt zusätzlich ein Verschulden des Verursachers voraus, wobei es die einfache Fahrlässigkeit gibt („Das kann jedem einmal passieren“), die grobe Fahrlässigkeit („Das darf nicht passieren!“) und den Vorsatz. Im Studioalltag geht es in der Regel um die Verletzung von Verkehrssicherungs- oder Aufklärungspflichten.

Versicherung im Schadensfall

Da sich bei Körperschäden (Verletzung oder gar Tod) die Haftung des Studios nicht wirksam beschränken lässt, ist der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung beziehungsweise Vermögensschadenshaftpflichtversicherung dringend angeraten. Sobald sich ein Mitglied im Studio verletzt, ist die Versicherung zu informieren. Die Versicherung entscheidet im Rahmen ihrer Regulierungshoheit dann, ob eine sofortige Zahlung zu erfolgen hat oder ob erst eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts abgewartet wird. Bei der zweiten Alternative stellt die Versicherung dem Studioinhaber gegebenenfalls einen Rechtsanwalt und trägt auch alle Kosten der Rechtsverteidigung.

Vier einschlägige Urteile aus dem Fitnessstudiobereich

Zur Verdeutlichung, in welchen Fällen eine Haftung bejaht oder abgelehnt wurde, folgen hier nachstehend einige Urteile der letzten Jahre:

LG Coburg, Urteil vom 03.02.2009, Az. 23 O 249/06:

Ein Sportler legte auf ein Rückenzuggerät 90 Kilogramm auf. Da das Seil, an dem das Gerät hing, bereits korrodiert war, riss es. Die Gewichte fielen herunter und eine Querstange traf den Trainierenden am Kopf. Er erlitt eine Kopfplatzwunde sowie eine Schädelprellung, außerdem wurde seine Hörfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt. Das Landgericht (LG) verurteilte den Betreiber zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 Euro, da er seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Bei einer regelmäßigen Kontrolle und Wartung hätte er erkennen können, dass sich auf dem Seil bereits Rost gebildet hatte und einzelne Faserstränge herausstanden.

LG Duisburg, Urteil vom 07.01.2011, Az. 6 O 75/10:

Der Fitnessstudiobetreiber haftet nicht wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, wenn eine Trainierende eigenmächtig ein Laufband ohne Einweisung in Betrieb nimmt und sich dabei verletzt. Das LG Duisburg beschäftigte sich mit einem Fall, bei dem ein Neumitglied die Einweisung in die Geräte nicht abwarten wollte und ein Laufband unter Anleitung einer Freundin benutzte. Die Trainierende zog sich bei einem Sturz einen Oberschenkelhalsbruch zu. Das LG verneinte Schmerzensgeld – und Schadensersatzansprüche, da den Betreiber keine Pflichtverletzung treffe. Der Inhaber hatte vorher erklärt, dass neue Mitglieder alle Geräte nur nach Einweisung benutzen dürfen. Wenn dagegen verstoßen wird und sich die Trainierende verletzt, handelt es sich um eine schuldhafte Selbstgefährdung, für die der Inhaber nicht haftet.

KG Berlin, Urteil vom 23.05.2016, Az. 20 U 207/15:

Auch im Bereich EMS-Training gibt es mittlerweile einige gerichtliche Entscheidungen. So verlangte eine Frau von dem Betreiber eines EMS-Fitnessstudios ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro, Schadensersatz sowie eine Rente, nachdem sie sich aufgrund eines starken Stromschlags beide Schultern ausgerenkt und an den Oberarmköpfen Trümmerbrüche erlitten hatte. Tatsächlich wurde der Regler für die Arme von der Trainierenden auf eine zu hohe Stromstärke gestellt, wobei letztendlich nicht geklärt werden konnte, ob es ein Versehen war. Das Kammergericht (KG) kam zu dem Ergebnis, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Studiobetreiber seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat; eine Hinweispflicht auf die Gefahr erheblicher Verletzungen in Form von Knochenbrüchen bei einem Hochdrehen der Reglerknöpfe auf höchste Stufe habe nicht bestanden.

LG Köln, Urteil vom 11.07.2018, Az. 18 O 73/16:

Und nun etwas Kurioses zum Schluss: Das LG Köln entschied nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass ein mehrtägiger Muskelkater nach einem EMS-Training keinen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen kann, da es sich bei Muskelkater um eine Beeinträchtigung handele, wie sie nach jeder Art sportlicher Betätigung zu erwarten sei und üblicherweise von Sporttreibenden hingenommen werde.

Fragen?

Zu allen rechtlichen Fragen rund um den Studioalltag bietet die Rechtsabteilung des DSSV im Rahmen einer bestehenden Mitgliedschaft die Möglichkeit, eine kostenlose rechtliche Erstberatung mit Einschätzung der Rechtslage zu erhalten, beispielsweise nach Erhalt einer Attestkündigung, zur Überprüfung von Vertragsklauseln oder zu arbeitsrechtlichen Themen.

Tel.: 040 - 766 24 00, E-Mail: jurist@dssv.de

dhfpg

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